Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 309 Allgemeine Meldepflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 118
Nach Gewicht
- BSG, 25.08.2011 – B 11 AL 30/10 R(Arbeitslosengeld - Sperrzeit bei Meldeversäumnis - versehentliche Meldung erst am Folgetag - kein wichtiger Grund - keine analoge Anwendung des § 309 Abs 3 S 2 SGB 3 - Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsfolgen)Zitiert von 24
- LAG Baden-Württemberg, 04.09.2019 – 4 Sa 15/19Zitiert von 1
- BSG, 05.02.2008 – B 2 U 25/06 RZitiert von 7
- SG Karlsruhe, 01.07.2008 – S 14 U 2542/07
- BSG, 14.05.2014 – B 11 AL 8/13 RAufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Nichterscheinen zu mehreren Meldeterminen - mehrmalige Verletzung der allgemeinen Meldepflicht - kein automatisches Entfallen der Verfügbarkeit - Einzelfallprüfung - Indiz für fehlende subjektive Verfügbarkeit und Obliegenheitsverletzungen - Anwendbarkeit von allgemeinen MitwirkungsvorschriftenZitiert von 8
- BSG, 11.09.2001 – B 2 U 5/01 RZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 22.08.2025 – L 4 AS 242/24
- LSG Hessen, 21.05.2025 – L 6 AS 487/24
- LSG Baden-Württemberg, 17.04.2024 – L 3 AS 455/24Zitiert von 1
118 Entscheidungen zu § 309 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 309 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/309#abs-1 (1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/309#abs-2 (2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/309#abs-3 (3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/309#abs-4 (4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.